Das Recht der Gläubigen

"Die Gläubigen haben das Recht der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt."

Quelle: CIC

"Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen (1) und sie haben das Recht, den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt.(2)

Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen.(3)

Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.(4)

Wenn also ein Gläubiger bei einer bestimmten liturgischen Praxis sich in seinem Glaubensempfinden verletzt fühlt und sich im folgenden Gespräch mit dem Verursacher jener Verletzung nicht ernst genommen fühlt, steht es ihm frei, sich an den Bischof zu wenden. Dies ist keine Denunziation, sondern das Recht eines jeden Gläubigen, das zu schützen der Bischof eine besondere Verantwortung trägt."

[Vgl.: CIC - (1) CAN 213; (2) CAN 214; (3) CAN 212 §2; (4) CAN 212 §3;]


(LWT)